IPPC Brennstempel
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IPPC Brennstempel - Brennstempel fĂŒr ISPM Nr. 15 Kennzeichnung - IPPC Brandstempel
Verpackungsholz ist im internationalen Güterverkehr zum Transport und Schutz der Waren weit verbreitet. Holzverpackungen werden häufig aus minderwertigem Holz hergestellt, da nur geringe Anforderungen an die Qualität an sich gestellt werden. Aus diesem Grund sind solche Hölzer oft mit Schadorganismen (Insekten, Pilzen) behaftet, die mit den Verpackungen in andere Gebiete verschleppt werden.Seit 10.1.2012 gibt es in Deutschland eine neue Pflanzenbeschauverordnung, die unter anderem auch das Erscheinungsbild der IPPC-Kennzeichnung neu regelt. Es wird empfohlen zeitnah diese Änderungen durchzuführen.
Für diese Kennzeichnungsvorschriften bieten wir die passenden Elektrobrennstempel. Die Kennzeichnung umfasst einerseits das standardisierte IPPC-Logo und andererseits eine Länderkennzahl, eine Betriebskennzahl und die Art der Behandlung. Für die Anfertigung eines IPPC-Brennstempels benötigen wir von Ihnen:
- Gewünschte Größe des Abdrucks
- Reg.Nummer des Betriebes, der das Holz hergestellt od. behandelt hat
- Art der Behandlung
Gerne beraten wir Sie persönlich über die Möglichkeiten dieser Markierung und freuen uns auf Ihre Anfragen. Unser Verkaufsteam steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!
Infomrationen - Kennzeichnung ISPM Nr. 15 - IPPC Kennzeichnung
Um diese Einschleppung zu verhindern, haben viele Länder Einfuhrvorschriften beschlossen, die im Rahmen des internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) im Jahre 2003 harmonisiert und geregelt wurden. Der "Internationale Standard Phytosanitärer Maßnahmen Nr. 15" (kurz ISPM Nr. 15) mit den Richtlinien zur Regulierung von Holzverpackungen im Internationalen Handel wurde von bisher 166 Staaten umgesetzt.
Betroffen von dieser Maßnahme ist Verpackungsmaterial aus Massivholz zum Transport, Schutz und Verstauen von Waren, also auch von Paletten, Kisten, Verschlägen, Trommeln, Fässern, aber auch Stauholz und Keile zum Befestigen von Waren. Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm unterliegen hingegen nicht den Vorschriften des ISPM Nr. 15.
Linksammlung:
Neue Pflanzenbeschauverordnung - Stand 10.1.2012 - Bald verlinkt!
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